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Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der einen ordentlichen Antrag stellt und ein Mindestalter von 12 Jahren erreicht hat (für minderjährige wird die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten benötigt). Für Jugendliche entfällt die Aufnahmegebühr. Einmalige Aufnahmegebühr für Erwachsene: 175 Euro. Jahresmitgliedsbeitrag für Aktive: 60 €.  Bei einer zusätzlich gewünschten  Mitgliedschaft beim "Bund Deutscher Sportschützen (BDS) erhöht sich der Jahresbeitrag auf insgesamt  90€
Passive Schützenvereinsmitglieder 45 Euro.Für Ehepartner und Familienmitglieder werden Ermäßigungen erteilt.Die aktiven Schützen haben eine Arbeitsleistung von 24 Stunden im Jahr zu leisten.   Über die entgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss
.

Satzung - Geschäftsordnung

Mitglieder, oder Personen, die an einer Mitgliedschaft interessiert sind, können eine Geschäftsordnung oder Satzung beim Sportleiter, Schriftführer oder beim Vorstand kostenlos erhalten. Die Satzung und Geschäftsordnung des Vereins ist verbindlich.


Hier eine Info zum Waffenerwerb für aktive Sportschützen:

Voraussetzung zum Erwerb einer eigenen Sportwaffe ist eine Mindest - Mitgliedsdauer von  einem Jahr, die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining mit Nachweis durch ein Schießbuch (
mindestens 18 Trainingseinheiten werden gefordert) die Beteiligung an Vereinsmeisterschaft und Rundenwettkämpfen, die erforderliche Zuverlässigkeit und die bestandene Waffensachkundeprüfung. Der  Erwerb von  Großkaliberwaffen ist erst  ab dem  25.  Lebensjahr möglich.. Eine Bedürfnisprüfung erfolgt vom Württembergischen Schützenverband oder vom Bund Deutscher Sportschützen. Nach positivem Bescheid wird von der Kreispolizeibehörde Ludwigsburg (zuständig für Sachsenheim) eine Waffenbesitzkarte ausgestellt.  Es ist ein Nachweis der sicheren Aufbewahrung nachzuweisen. Es erfolgen gebührenpflichtige  Kontrollen durch die Waffenbehörde. 
Grundsatz:
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 (1) Satz 1 Waffengesetz).


Hier ein teilweiser Auszug der Vorschriften zur Waffenaufbewahrung

Erwerbspflichtige Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN EN 1143‑1, Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997), oder eine Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Mitgliedstaat) entspricht (§ 36 (1) Satz 2 Waffengesetz).

Kurzwaffen: 

Waffe

Behältnis

Paragraph

Hinweis

bis 5 Kurzwaffen

DIN EN 1143‑1 Widerstandsgrad 0 gleich VdS 2450: Widerstandsgrad N gleich VDMA RAL‑RG 627 Widerstandsgrad 0

§ 36 (2)           WaffG

§ 13 (1)           AWaffV

inklusive Munition

kein Mindestgewicht/Abreißgewicht gefordert

bis 5 Kurzwaffen

(gem. Gleichwertigkeitsklausel)

VDMA 24992, Sicherheitsstufe B

§ 13 (1) Satz 1 AWaffV

§ 36 (2)            WaffG

kein Mindestgewicht/Abreißgewicht gefordert

keine offene Munitionslagerung1)

Langwaffen: 

bis 10 Langwaffen

VDMA 24992, Sicherheitsstufe A

§ 36 (2) 2         WaffG

keine offene Munitionslagerung1)  zulässig

mehr als 10 Langwaffen

VDMA 24992, Sicherheitsstufe B

§ 13 (2)            AWaffV

keine offene Munitionslagerung1)  zulässig

 Munition § 13 (3) AWaffV: 

Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden

Das Vereinsleben findet immer Montags und  Donnerstags ab 19 Uhr, sowie Sonntagvormittags ab 10 Uhr statt und beinhaltet sowohl Trainingszeiten, als auch kameradschaftliches Beisammensein